Rechtsprechung
OLG Koblenz, 08.03.1989 - 14 W 183/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1990, 159
Rechtsprechung
OLG Koblenz, 06.01.1989 - 14 W 3/89 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1990, 159
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Bremen, 09.12.1992 - 2 W 90/92
Rechtliche Zuordnung der Gerichtskosten eines Beweissicherungsverfahrens; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Koblenz, 27.01.2003 - 14 W 15/03
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens: Gerichtliche Kosten des …
Er hat diese Auffassung teilweise, jedenfalls für den Fall einer vereinbarten Kostenaufhebung im Hauptverfahren aufgegeben und für diese spezielle Fallgestaltung eine Kostenerstattung zugelassen (JurBüro 1990, 59 sowie Senat vom 13.07.1993 in 14 W 451/93).
Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 15.08.1989 - 13 W 101/88 |
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1990, 159
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Naumburg, 15.12.2005 - 10 W 34/05
Kostenerstattung: Zur Frage, ob die Beauftragung eines spezialisierten …
Jedoch ist zum einen nicht dargelegt, dass ein Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Pferderecht nicht auch im Gerichtsbezirk Dessau zu finden wäre, zum anderen haben sich nach allgemeiner Rechtssprechung Prozessbevollmächtigte grundsätzlich mit sämtlichen auftretenden Problemen vertraut zu machen und selbst auseinander zu setzen (vgl. u. a. OLG Frankfurt MDR 1992, 193; OLG Karlsruhe MDR 1990, 159, MünchKom, 2. Aufl. § 91 Rdnr. 77). - VGH Bayern, 26.07.1999 - 1 C 99.1356
Erstattung von Mehrkosten infolge verweisungsbedingten Anwaltswechsels
Grundsätzlich hat sich jeder Rechtsanwalt die für ein Verfahren erforderlichen speziellen Kenntnisse zu verschaffen (vgl. BVerfG vom 3.11.1992 NJW 1993, 1460; OLG Karlsruhe vom 15.8.1989 MDR 1990, 159).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 11.08.1989 - 8 W 196/89 |
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- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1990, 159
Wird zitiert von ...
- OLG Karlsruhe, 01.08.1997 - U 2/96
Ansprüche aus mangelhafter Konservierung eines Schiffsinnenbodens
Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Zweifel die Kostenentscheidung für die erste Instanz für das selbständige Beweisverfahren maßgeblich ist (vgl. HansOLG Hamburg MDR 1990, 159, Zöller/Herget ZPO 19.Aufl. § 91 Rdn 13), hier ausnahmsweise jedoch nicht der erst- sondern der zweitinstanzliche Streitwert (der mit Beschluß vom 26.11.1996 auf DM 84.477,39 festgesetzt wurde) und die darauf bezogene Kostenverteilung dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens entspricht.